Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
- Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
zum börsenmäßigen Handel von ⇡ Wertpapieren erforderliche Erlaubnis. Die Z.v.W. z.B. erfolgt an jeder Börse in einem besonderen in §§ 30– 57 BörsG geregelten Verfahren durch eine Kommission, die ⇡ Zulassungsstelle, die über den Zulassungsantrag entscheidet. – Voraussetzungen: Der Antragsteller hat einen ⇡ Prospekt vorzulegen, der vor der Einführung des Wertpapiers an der Börse zu veröffentlichen ist. Der Gegenwert des haftenden Eigenkapitals muss mindestens 730.000 Euro betragen.
- Der von einer an der Börse vertretenen Bank zu stellende Antrag wird von der Zulassungsstelle veröffentlicht. Die Bekanntgabe der Zulassung erfolgt durch Börsenaushang und im amtlichen Kursblatt.
- Bundes- und Länderanleihen bedürfen keiner Zulassungsgenehmigung.
Lexikon der Economics.
2013.
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