Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel

Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
zum börsenmäßigen Handel von  Wertpapieren erforderliche Erlaubnis. Die Z.v.W. z.B. erfolgt an jeder Börse in einem besonderen in §§ 30– 57 BörsG geregelten Verfahren durch eine Kommission, die  Zulassungsstelle, die über den Zulassungsantrag entscheidet. – Voraussetzungen: Der Antragsteller hat einen  Prospekt vorzulegen, der vor der Einführung des Wertpapiers an der Börse zu veröffentlichen ist. Der Gegenwert des haftenden Eigenkapitals muss mindestens 730.000 Euro betragen.
- Der von einer an der Börse vertretenen Bank zu stellende Antrag wird von der Zulassungsstelle veröffentlicht. Die Bekanntgabe der Zulassung erfolgt durch Börsenaushang und im amtlichen Kursblatt.
- Bundes- und Länderanleihen bedürfen keiner Zulassungsgenehmigung.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Börsenorgane — Nach dem ⇡ Börsengesetz sind B. der ⇡ Börsenrat (§§ 9, 10, 11; früher: Börsenvorstand), die Handelsüberwachungsstelle (§ 4), die ⇡ Geschäftsführung (§ 12), der Sanktionsausschuss (§ 20). Darüber hinaus verlangt das Börsengesetz mit der ⇡… …   Lexikon der Economics

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